Ohne eine Registrierung beim zuständigen Veterinäramt kann keine Bestellung von bezuschussten Behandlungsmitteln erfolgen!

Keine Behandlungsmittel ohne Registrierung!
Anmeldung beim Veterinäramt
Nach §1a der Bienenseuchenverordnung muss jeder, gleichgültig ob in einem Verein oder nicht, seine Bienenvölker beim Veterinäramt anmelden.
Wanderungen
Sobald die Bienen an einen anderen Ort gebracht werden, muss vom zuständigen Bienensachverständigen (BSV) eine Gesundheitsbescheinigung erstellt werden, die laut Bienenseuchenverordnung unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorgelegt werden muss.
Hierzu ist es ratsam im Vorfeld der Wanderung zu klären, ob in das entsprechende Gebiet eingewandert werden darf und wie die dortige Handhabung der Gesundheitszeugnisse vonstatten geht. (Anruf beim BSV oder dem zuständigen Veterinäramt)
Download Bienenseuchenverordnung
Download Adressen Veterinärämter in Baden-Württemberg oder hier
Behandlungsmittel
Für die Behandlung von Bienen möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass nur zugelassene Behandlungsmittel angewandt werden dürfen!
Die Verwendung technischer Qualitäten und die Selbstherstellung von Tierarzneimitteln ist nicht erlaubt und wird als Straftat geahndet!
Der Bezug apothekenpflichtiger Tierarzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere aus dem Ausland und über den Versandhandel durch den Imker ist ebenfalls nicht erlaubt!
Thomas Kustermann (Infobriefe Fachberatung Imkerei)
Fachberater Imkerei
Regierungspräsidium Stuttgart
oder
Siegfried Dietrich (für uns zuständiger Fachberater) Fachberater Imkerei
Regierungspräsidium Karlsruhe
Alle Angaben auf dieser Seite sind rechtlich unverbindlich und dienen nur als Hinweis. Bitte informieren Sie sich über die rechtliche Lage bei den jeweils zuständigen Behörden und Ämtern. Wer apothekenpflichtige Tierarzneimittel einsetzt, muss diese unmittelbar nach der Anwendung in ein Bestandsbuch eintragen!
Aufbewahrungspflicht: 5 Jahre